Da die Folgen der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht gereglt sind, ist es besonders wichtig, sich im Vorfeld bereits Gedanken zu möglichen Konsequenzen und vertraglichen Regelungen zu machen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Das heißt, eine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts ist dazu nicht erforderlich.

Der Nachteil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Die für die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich und den Hausrat sowie auch erbrechtliche Konsequenzen finden keine Anwendung. Bisher gibt es also für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.

Sorgerecht

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind. Es sei denn, die Mutter gibt beim Jugendamt oder beim Notar eine Erklärung ab, das Sorgerecht gemeinsam mit dem Vater ausüben zu wollen. Es gelten dann die gleichen Grundsätze wie bei verheirateten oder geschiedenen Eltern.

Besuchsrecht (Umgangsrecht)

Der nichteheliche Vater hat ein Besuchsrecht (Umgangsrecht) mit dem gemeinschaftlichen Kind – unabhängig davon, ob die Mutter allein oder die Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben.

Unterhalt für das Kind

Die Unterhaltsansprüche des Kindes von nicht verheirateten Partnern entsprechen genau denen eines Kindes von miteinander verheirateten Eltern.

Unterhalt der nichtehelichen Mutter

Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform entspricht der Unterhaltsanspruch eines Elternteils, der ein Kind betreut, welches nicht aus einer Ehe hervorgegangen ist, dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreut.

In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, soweit und solange der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Dabei sind die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Genau wie beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird auch hier von dem betreuenden Elternteil kein abrupter Wechsel von der Betreuung des Kindes in die Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden können, ein gestufter Übergang wird die Regel sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der betreuende Elternteil nicht gezwungen ist, bei einem Kind im Kindergartenalter oder Grundschulalter genau in dem Umfang berufstätig zu sein, in dem das Kind fremd betreut wird.

Vermögensauseinandersetzung

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht im Falle einer Trennung jeder mit dem Vermögen aus der Verbindung heraus, das ihm alleine gehört. Das heißt, es gibt keinen Vermögensausgleich. Auch die während der Lebensgemeinschaft aufgenommene Schulden werden nach der Trennung nur geteilt, wenn man diese Schulden gemeinsam aufgenommen hat. Dann haftet jeder der Partner für deren Begleichung.

Ausgleichsansprüche lassen sich nur in Ausnahmefällen geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von ihrer Partnerschaft Bestand haben soll. Dazu zählt etwa ein Unternehmen. Es kommen dann gesetzliche Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht zur Anwendung.

Hausrat

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten Gegenstände – auch im Falle der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man beispielsweise als Ersatz für defekte Geräte angeschafft hat, die dem anderen Partner gehören.

Wohnung

Die gemeinsam genutzte Wohnung bleibt demjenigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann ihn auch ohne Zustimmung des anderen Partners kündigen. Etwas anderes gilt dann, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben. Gibt es Streit zwischen den Partnern oder Gewalttätigkeiten, kann über das Gewaltschutzgesetz die Zuweisung dieser Wohnung an einen der Partner erfolgen – unabhängig davon, wer Mieter ist. Bei Kündigung eines von beiden abgeschlossenen Mietvertrages durch nur einen der Partner bleibt der Mietvertrag für den anderen Partner bestehen.

Nach dem Gewaltschutzgesetz ist es nicht mehr für denjenigen, der alleine den Mietvertrag abgeschlossen hat, möglich, den Vertrag einfach zu kündigen. Das ist ihm so lange untersagt, wie der andere Partner die Wohnung noch benötigt.

Partnerschaftsvertrag

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich, besonders für den Fall der Trennung, der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

Im Rahmen von Trennung  bietet es sich an,  die Möglichkeit der Mediation in Anspruch zu nehmen. So kann unter Umnständen eine zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung vermieden werden.