Auch wenn das Thema noch immer gerne gemieden wird, ist es wichtig, möglichst frühzeitig Regelungen und Vorsorge für den Erbfall zu treffen. Nur so lassen Sie unklare Formulierungen und hierdurch entstehenden spätere Auseinandersetzungen der Erben vermeiden.

Testament und Erbvertrag

Testament

Durch ein Testament können die gesetzlichen Regelungen entsprechend den persönlichen Wünschen und Vorstellungen abgeändert werden.
Möglicherweise reicht sogar ein  privatschriftliches Testament, also ein  eigenhändig geschrieben und unterschriebenes, das sowohl Ort und Datum enthält. Es kann allerdings auch beim Notar beurkundet werden. Hinterlegt werden kann das Testament beim Amtsgericht, so dass es im Todesfall auch eröffnet wird. Im Fall der notariellen Beurkundung kann das, Testament auch beim Notar hinterlegt werden.

In jedem Falle lohnt sich eine anwaltliche Beratung dann, wenn vermieden werden soll, dass es im Erbfall durch falsche oder unklare Regelungen zu Auseinandersetzungen zwischen den Erben kommt.

Gemeinschaftliches Testament

Eheleute und Lebenspartner steht die Möglichkeit offen, erbrechtliche Folgen gemeinsam zu regeln und Entscheidungen zu treffen.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass gemeinschaftliche Testamente oft eine Bindungswirkung entfalten, der überlebende Ehegatte also nach dem Eintritt des Erbfalles das Testament nicht mehr ändern kann. Bevor ein gemeinschaftliches Testament mit weitreichenenden Konsequenzen unterzeichnet wird, sollte sich jeder sehr genau nach den Folgen der beabsichtigten Regelung erkundigen.
Ehepartner möchten sich häufig gegenseitig zum Alleinerben einsetzen,   - sog. Berliner Testament -, bedenken dabei aber nicht, dass den Kindern bereits nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche haben. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch Steuerfreibeträge, die nicht beachtet werden. Unklare Regelunge führen später häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben, die hätten vermieden werden können.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag lassen sich ebenfalls erbrechtliche Regelungen zwischen zwei Vertragspartnern treffen, die nicht unbedingt auch Ehegatten sein müssen. Er bietet die Möglichkeit, Bindungswirkungen zu schaffen, die  nur sehr begrenzt abgeändert werden können.