Ihre Unterhaltsansprüche/Unterhaltsverpflichtungen müssen frühzeitig geprüft und geltend gemacht werden. Denn in der Regel muss für die Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt werden bzw. einmal gezahlter Unterhalt kann kaum zurückgefordert werden.

Unterhalt

Zu unterscheiden sind zunächst einmal der an ein Kind zu zahlende Kindesunterhalt, der Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, der Unterhalt aus Anlass der Geburt sowie der Elternunterhalt.

Bei allen Unterhaltsansprüchen ist wichtig, dass diese erst dann bestehen, wenn der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet auch zur Unterhaltszahlung oder Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse aufgefordert wurde. Ohne Aufforderung (Inverzugsetzung) kein Unterhalt. Unterhalt für die Vergangenheit kann in der Regel nicht gefordert werden.

Kindesunterhalt

Seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ist Kindesunterhalt grundsätzlich vorrangig vor allen anderen Unterhaltsansprüche. Dabei besteht der Unterhaltsanspruch minderjähriger und auch volljähriger Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung. Bei minderjährigen Kindern erbringt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Pflicht zur Unterhaltsleistung in der Regel durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Ab Eintritt der Volljährigkeit allerdings können beide Elternteile anteilig zur Zahlung von Barunterhalt herangezogen werden.

Bei der Berechnung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts orientieren sich die Gerichte an den Tabelle und den Leitlinien der jeweiligen Gerichte (z.B. Düsseldorfer Tabelle). Maßgeblich sind dabei das Einkommen des Pflichtigen sowie das Alter des Kindes.
Da die Unterhaltsrechtsreform erhebliche Änderungen beinhaltet hat, sollten bestehende Urteile und Titel überprüft werden.

Unterhalt aus Anlass der Geburt

Seit dem 01.01.2008 sind die Unterhaltsansprüche des Elternteils, der ein Kind betreut, welches nicht aus einer Ehe hervorgegangen ist, und die Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten, der ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreut, gleichgestellt.

Bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes besteht keine Verpflichtung zur Berufstätigkeit, es besteht ein Unterhaltsanspruch, der sich nach der Lebensstellung des Betreuenden richtet. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, soweit und solange der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Dabei ist vor allem auf die Belange des Kindes sowie auf die Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

Ehegattenunterhalt

Während der Zeit der Trennung (bis zur Scheidung) hat der Ehepartner einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen – Trennungsunterhalt -, der kein , oder nur geringes eigenes Einkommen hat.
Ab Scheidung der Ehe kann ein Unterhaltsanspruch dann bestehen, wenn einer der Ehegatten bedürftig ist und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nachehelicher Unterhalt nur aus bestimmten Gründen gefordert werden kann. Hierzu zählen insbesondere

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt aufgrund Alters oder Krankheit
  • Unterhalt wegen geringen Einkommens oder Arbeitslosigkeit
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Aufstockungsunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch auch neu geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt besteht. Da die Unterhaltsreform erhebliche Änderungen beinhaltet hat, sollten bestehende Urteile und Titel überprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung.

Elternunterhalt

Auch Kinder können zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Werden für Eltern, die unter Umständen pflegebedürftig sind, Heimkosten o.ä. gezahlt, die nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen der Eltern gedeckt werden können, so kann der Sozialhilfeträger, der diese Kosten übernommen hat, an die Kinder herantreten.

Im Rahmen des Themas Unterhalt bietet es sich an, die Möglichkeit der Mediation in Anspruch zu nehmen. So kann unter Umständen eine zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung vermieden werden.