Lebenspartnerschaft
Auch Lebenspartner sollten prüfen, ob die gesetzlichen Folgen der Begründung der Partnerschaft (Zugewinngemeinschaft, Unterhaltsansprüche etc.) der eigenen Beziehung entsprechen.
Durch die Begründung der Lebenspartnerschaft können gleichgeschlechtliche Paare ihre Verbindung auf eine rechtlich geschützte Basis stellen.
Begründung der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft wird begründet durch die Abgabe einer gemeinsamen, persönlichen Erklärung, in der Regel vor dem Standesamt. Dadurch wird die Partnerschaft genau wie die Ehe auf “Lebenszeit” geschlossen.
Machen die Partner keine Angaben darüber, in welchem Vermögensstand sie leben wollen, so gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Selbstverstänlich steht es den Lebenspartnern frei, die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag individuell zu gestalten.
Im übrigen gleichen die gesetzlichen Vorschriften zur Lebenspartnerschaft in vielen Fällen denen zur Ehe – zum Beispiel hinsichtlich Trennungsunterhalts, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, eheliche Wohnung.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Um die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu erreichen, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden um ein Aufhebungsurteil zu erhalten.
Trennungsunterhalt
Trennungunterhalt kann einer der Partner verlangen, wenn die Partner auch während der Partnerschaft getrennt leben. Voraussetzung dafür ist, dass der Partner bedürftig sowie der andere Partner leistungsfähig ist.
Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterahlt richtet sich weitestgehend nach den nachehelichen Unterhaltsregeln und kann daher aufgrund von Alter/Krankheit, wegen Erbwerbslosigkeit oder aus Billigkeitesgründen bestehen.
Versorgungsausgleich
Ähnlich wie in der Ehe gibt es einen Ausgleich der in der Lebenspartnerschaft erworbenen Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften.
Adoption
Auch gleichgeschlechtliche Partner haben die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Dabei ist jedoch immer nur einer der Partner zur Adoption berechtigt.
