Kompetente Beratung . Persönliche Betreuung . Umfassender Service

Sie suchen eine Rechtsanwältin, die Sie kompetent berät, dabei Ihre persönlichen Interessen berücksichtigt und mit Ihnen zusammen ein effektives und somit auch kostensparendes Ergebnis erarbeitet.

Sie suchen eine Mediatorin, die Ihnen den Rahmen bietet, eine ergebnisorientierte und dadurch zeitnahe Lösung Ihres Konflikts  zu erarbeiten.

Durch meine Spezialisierung auf die Bereiche Familienrecht und Erbrecht und meine Ausbildung als Mediatorin können Sie sicher sein, die stets aktuell richtige Beratung und eine individuelle Betreuung zu erhalten. 

Daher arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Notaren und Rechtsanwälten aus anderen Fachgebieten zusammen.

zur Person

Aktuelles

Barunterhaltspflichtige Elternteil ist bei der Bemessung des Betreungsunterhalts heranzuziehen

In seiner Entscheidung vom 01.06.2011 stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar, dass das Abstellen auf ein Altersphasenmodell bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Zudem führt er aus, auch der barunterhaltspflichtige Elternteil für die Betreuung des gemeinsamen Kindes in Betracht zu ziehen ist. Voraussetzung ist, dass dieser die Betreuung ernsthaft und verlässlich anbietet. Dabei müssen allerdings rein unterhaltsrechtliche Erwägungen hinter dem Kindeswohl zurücktreten.
(BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09)

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte unverheirateter Väter

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.  (BverfG - 1 BvR 420/09 -)

Herabsetzung des Unterhalts bei neuer Ehe

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18.11.2009 entschieden, dass der Ehemann von seiner geschiedenen Ehefrau die Herabsetzung des Unterhalts dann verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nun auch der neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dabei bestimmt sich die Frage, in welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.